ARBEITSRECHTSRECHTLICHE EINORDNUNG VON TELEARBEIT
Telearbeit in all ihren Erscheinungsformen ist ein Phänomen der modernen Arbeitswelt. Das österreichische Arbeitsrecht kennt den Begrif "Telearbeit" nicht und enthält keine spezifischen Regelungen darüber.
Telearbeit kann in Form eines Arbeitsverhältnisses, eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses oder als selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Festzuhalten ist, daß die möglichen Organisationsformen von Telearbeit (Telearbeit in der Wohnung, Nachbarschaftsbüro, Satellitenbüros, mobile Telearbeit) isoliert betrachtet noch keine abschliessende Beurteilung der arbeitsrechtlichen Einordnung von TelearbeiterInnen zulassen. Für die arbeitsrechtliche Einordnung ist vielmehr der tatsächliche Verlauf des konkreten Vertragsverhältnisses ausschlaggebend.
TelearbeiterInnen als ArbeitnehmerInnen (Angestellte):
wenn er/sie aufgrund eines Arbeitsvertrages einem/r anderen zur Dienstleistung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Bei der Beurteilung kommt es auf das Überwiegen der Merkmale an, die für das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sprechen. Sobald eine TelearbeiterIn als ArbeitnehmerIn zu qualifizieren ist, ist er/sie aufgrund es Tätigkeitsbereiches ein/e Angestellte/r. Auf ihn/sie sind sämtliche Normen des Arbeitsrechtes anzuwenden. Probleme ergeben sich jedoch aufgrund der Tatsache, daß der Arbeitsort nicht mit dem Betrieb des/der Arbeitgebers/in ident ist. So ist die Einhaltung sowohl der Arbeitszeitbestimmungen als auch der Bestimmungen des technischen ArbeitnehmerInnenschutzes nur schwer kontrollierbar. Manche auftretenden Probleme wären im Arbeitsvertrag entsprechend zu regeln (z.B. Rückkehrrecht, Bereitstellung der Arbeitsmittel, Adaptierung der Wohnung).
TelearbeiterInnen als arbeitnehmerähnliche Personen:
ohne in einem Arbeitsverhätnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung anderer Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind, ist als arbeitnehmerähnlich zu qulifizieren.. Die Arbeitnehmerähnlichkeit ist gekennzeichnet, daß an sich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, jedoch die Kriterien fremdbestimmter Arbeit und damit wirtschaftlicher Unselbständigkeit gegeben sind. Von der Judikatur werden unter anderem folgende Kriterien, die für eine wirtschaftliche Unselbständigkeit sprechen, genannt:
Für arbeitnehmerähnliche Personen gelten lediglich das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG), das Arbeits. und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) und das Arbeitskräfte-überlassunggesetz AÜG), nicht aber sonstige arbeitsrechtliche Bestimmungen.
TelearbeiterInnen als selbständig Erwerbstätige
ist dann zu qualifizieren, wenn er/sie sich zur Fertigstellung eines bestimmten Werkes/Erfolges verpflichtet, dabei die Arbeitszeit völlig frei einteilen kann, ein Honorar für die Fertigstellung des Werkes erhält, das Unternehmerrisiko trägt, in der Regel für mehrere AuftraggeberInnen tätig ist, über eigene Betriebsmittel verfügt, es ihm/ihr freisteht, mit andern zusammenzuarbeiten oder sich vertreten zu lassen.
Der/die selbständig Erwerbstätige ist jedenfalls vom Schutz des Arbeitsrechtes ausgeschlossen.